OLG Koblenz – Az.: 10 U 1470/10 – Beschluss vom 16.06.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 07. April 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Klägerin hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. Die auf der Internetseite der Klinik genannten Behandlungsformen seien in den somatischen Fachbereichen möglicherweise dem Rehabilitationsbereich zuzuordnen. Für die Fachbereiche Psychiatrie/Psychotherapie gelte dies nicht. Hier seien die beschriebenen Behandlungsformen in der Krankenhausbehandlung notwendig und sogar gesetzlich vorgeschrieben. Zur Klärung der Tatsachenfrage, ob bestimmte Behandlungsmethoden oder das Setting der Klinik A. in diesem Fachbereich dem aktuellen, anerkannten Stand der Kenntnis eben dieses Fachbereichs für eine stationäre Krankenhausbehandlung entspreche, sei das Landgericht aufgrund eigener Sachkunde nicht in der Lage. Entweder müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt oder es müssten die vorgelegten Gutachten verwertet werden.
Die sich daran anschließende Rechtsfrage, ob es sich bei der Klinik A. um eine gemischte Anstalt im Sinne der Versicherungsbedingungen des Beklagten handele, könne erst nach Aufklärung der einer derartigen Wertung zugrunde liegenden Tatsachen beantwortet werden.
Das Vorhandensein eines Seminarzentrums spiele bei der Frage der Abgrenzung vom reinen Krankenhaus zur gemischten Anstalt keine Rolle. Seminare gebe es auch in jedem Universitätskrankenhaus des entsprechenden Fachbereichs. Die Seminare würden zudem nicht für die Patienten angeboten, sondern der Schulung gesunder Menschen, wie Ärzten oder Therapeuten, dienen.
Das äußere Erscheinungsbild der Klinik A. sei das eines reinen Krankenhauses. Die anders lautende Beurteilung des Landg[…]