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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Täuschung eines Unfallgeschädigten über Fahrzeugvorschäden

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AG Friedberg (Hessen) – Az.: 2 C 369/11 – Urteil vom 10.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 905,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten für ein außergerichtliches Sachverständigengutachten.

Zwischen einem von der Beklagten gesteuerten Pkw und dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau F, kam es am 24.03.2008 zu einem Verkehrsunfall. Wegen der Unfallörtlichkeit, des Unfallverlaufs und der Art der Kollisionsschäden wird auf das Sachverständigengutachten in den beigezogenen Akten 2 C 149/10 (12) des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) verwiesen.

Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen W K-E vom 09.04.2008 (auf Bl. 33 – 47 der Beiakten wird verwiesen) zur Schadenshöhe ein, welches die Reparaturkosten mit 1315,95 € brutto wegen der Beschädigung im Frontbereich bezifferte. Mit Schreiben vom 22.04.2008 forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Fristsetzung zum 02.05.2008 dazu auf, der Beklagten ihre Haftpflichtversicherung zu nennen, andernfalls werde Frau F direkt in Anspruch genommen. In diesem Schreiben bezifferte die Beklagte ihre Schadensersatzpositionen insgesamt mit 1.433,10 EUR. Mit inhaltsgleichem Schreiben vom 30.04.2008 wandten sich die Beklagten direkt an die Klägerin. Das Gutachten vom 09.04.2008 war dem Schreiben beigefügt.

Die Klägerin beauftragte ihrerseits den Sachverständigen D, dessen Gutachten vom 03.11.2008 (Bl. 7 – 32 der Beiakten) u. a. kompatible Unfallspuren verneinte.

Die Beklagte gab gegenüber dem später gerichtlich bestellten Sachverständigen S während eines Ortstermins an, dass der Kotflügel bereits vor dem Unfallereignis beschädigt gewesen sei, es sich also um einen Altschaden handelte.

Im erwähnten Vorprozess nahm die Klägerin nach Beweisaufnahme, welche die Feststellungen des Sachverständigen D weitgehend bestätigte, die Klage zurück.

Die Klägerin meint, die Kosten des Gutachtens D seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen[…]


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