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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufmännische Rügepflicht bei Lieferung von Naturstein

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LG Arnsberg – Az.: I-8 O 145/10 – Urteil vom 16.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.867,68 €.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das F1 aus einem eigenen Steinbruch abbaut und verkauft. Der F1 wird seit Jahrhunderten im Außenbereich als Baustein für Haussockel, Treppenstufen u. a. an zahllosen Kirchen und Klöstern, historischen Baudenkmälern u. a. in der Gegend verwendet. Über die Güte des F1s gibt es Atteste aus dem 19. Jahrhundert.

Die Klägerin betreibt ein Natursteinunternehmen und macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen der Lieferung von F1 geltend.

Die Klägerin hatte den Auftrag, eine Außentreppenanlage an einem Gebäude des G1 in O1 zu erneuern. Die Treppenanlage besteht aus 20 Treppenstufen und 2 Podesten; insoweit wird auf die Lichtbilder Blatt 10 d. A. Bezug genommen.

Nach vorherigen Gesprächen, in deren Verlauf der Geschäftsführer der Klägerin den Steinbruch der Beklagten besichtigte und der Geschäftsführer der Beklagten die Außentreppe des Klostergebäudes in Augenschein nahm, bestellte die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 30.08.2007 das zu Erneuerung der Außentreppe erforderliche Material unter Angabe konkreter Maße und Stücklisten, bezugnehmend auf ein vorrangegangenes Angebot der Beklagten vom 21.06.2007 (Blatt 141 d. A.).

Symbolfoto: Von SERDAR AYDIN/Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 17.07.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten einen „Versetzplan“ mit der Bitte um kurzfristige Fertigung (Blatt 88 d. A.). In dem Schreiben heißt es: „Wir bestellen zu unseren umseitigen Einkaufsbedingungen“, die auf der Rückseite abgedruckt sind (Blatt 88 d. A.).

Die Klägerin holte das bestellte Material am 26.09.2008 bei der Beklagten ab. Am 29.09.2008 erteilte die Beklagte der Klägerin ihre Rechnung über 2.312,88 € brutto (Blatt 88 d. A.). Eine Kantenbearbeitung des Materials war vereinbarungsgemäß nicht erfolgt. Diesbezüglich lehnte die Beklagte die Bitte der Klägerin um Erteilung einer Gutschrift (Telefax vom 09.10.2008, Blatt 58 d. A.) mit Schreiben vo[…]


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