OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 89/10 – Urteil vom 16.06.2011
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21.05.2010 – 5 O 66/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers tragen der Kläger Ziff. 1 zu 1/3, die Klägerin Ziff. 2 zu 1/5 und die Klägerin Ziff. 3 zu 7/15.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte, bzw. der Streithelfer, vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger gewährten dem Streithelfer im Jahr 2003 verschiedene Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Darlehensverträge (Anlagen K 7, K 8 und K 9) verwiesen. Am 16.03.2006 erwirkten die Kläger ein Anerkenntnis-Vorbehalts-Urteil des Landgerichts Freiburg im Urkundenprozess, in welchem der Streithelfer zur Rückzahlung der offenen Darlehensforderungen verurteilt wurde und zwar 204.516,751 € an den Kläger Ziff. 1, 112.526,49 € an die Klägerin Ziff. 2 und 264.516,75 € an die Klägerin Ziff. 3, jeweils zuzüglich Zinsen. Wegen dieser Forderungen und entsprechender Kostenerstattungsansprüche gegen den Streithelfer machen die Kläger im vorliegenden Rechtstreit Ansprüche gegen die Beklagte geltend, und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt anfechtbarer Rechtshandlungen des Streithelfers, und zum anderen nach Pfändung und Überweisung verschiedener Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte.
Der Streithelfer geriet im Jahr 2005 in finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser Zeit war er Eigentümer des Grundstücks … Straße in Freiburg. Mit notariellem Vertrag vom 15.08.2005 veräußerte der Streithelfer das Grundstück an seine Ehefrau. Im Vertrag (Anlage K 21) war vorgesehen, dass die Käuferin eine Gegenleistung in Geld nicht zu erbringen hatte. Die Käuferin sollte die bestehenden Grundschulden übernehmen und gleichzeitig die diesen Grundschulden zu Grunde liegenden persönlichen Zahlungsverpflichtungen des Streithelfers im Wege einer befreienden Schuldübernahme. Die Darlehen bestanden zum einen gegenüber der Beklagten und zum anderen gegenüber der …Bank eG. Auf die Verpflichtungen gegenüber der Beklagten sollte der Streithelfer als Verkäufer einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € zahlen, […]