OLG Frankfurt – Az.: 20 W 268/11 – Beschluss vom 16.06.2011
Die Zwischenverfügung vom 20.05.2011 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 04.04.2011 mit Ergänzung vom 18.05.2011 auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Warenvertriebsverbot) nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 20.05.2011 zurückzuweisen.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist unter der Firma „A-AG“ als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zu UR-Nr. …/2010 des Verfahrensbevollmächtigten vom ….2010 schloss sie mit dem Antragsteller zu 2) einen Kaufvertrag mit Auflassung über das im Bestandsverzeichnis als lfde. Nr. 21 eingetragene Grundstück. Die Vertragsbeteiligten trafen unter § 10 Ziff. 2 der Urkunde eine schuldrechtliche Vereinbarung, wonach auf dem Kaufgrundstück u. a. jedweder Verkauf von Lebensmitteln, Speisen, Getränken, Tabak- und Presseerzeugnissen, sowie sog. tankstellenspezifischer Shop-Artikel wie Karten, Geschenkartikel etc. durch den Grundstückeigentümer oder durch Dritte nicht gestattet sind. Unter § 11 der Urkunde bewilligten und beantragten die Vertragsparteien die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) und zu Lasten des Verkaufsgegenstandes.
Unter dem 04.04.2011 haben die Antragsteller u. a. die Eintragung der Dienstbarkeiten gemäß § 11 der Urkunde zu Lasten des Kaufgrundstücks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 11.04.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Berichtigung der Urkunde hinsichtlich des Begriffs „sog. tankstellenspezifische Shop-Artikel“ als nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend verlangt. In Erledigung dieser Zwischenverfügung hat der Verfahrenbevollmächtigte eine von ihm beglaubigte Erklärung eines in der Urkunde vom ….2010 bevollmächtigten Notariatsangestellten eingereicht, wonach in der Vereinbarung § 10 Ziff. 2 des Vertrages vom ….2010 der Passus “ sowie sog. tankstellenspezifischer Shop-Artikel“ ersatzlos entfällt.
Mit Zwischenverfügung vom 20.05.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt erneut die Änderung der Bewilligung dahingehend verlangt, dass entweder die Bezeichnung „Geschenkartikel“ aus der Bewilligung herausgenommen oder ein allumfassendes Warenvertriebsverbot vereinbart wird. Da das Wort „Geschenkartikel“ keinen eindeutig bestimmbaren Warenbestand bezeichne, entspreche auch die neu bewilligte Dienstbarkeit nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wie sich aus der beigefügten Anlage ergebe.
Dagegen richtet s[…]