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Geschwindigkeitsüberschreitung – Urteilsformel

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OLG Düsseldorf – Az.: 2 RBs 129/20 – Beschluss vom 01.10.2020

1. Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

3. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsformel wird abgelehnt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Duisburg hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zeichen 274) bei einer Fahrt mit einem Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten (Tatzeit: 23. März 2019).

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, jedoch den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin zu ergänzen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt wird.

II.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der Urteilsformel -solche Anträge werden bei einem Schuldspruch wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in jüngster Zeit gehäuft gestellt – zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich Stellung zu nehmen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf lediglich der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Ergänzung der Urteilsformel, dem nicht zu entsprechen ist.

1.

Symbolfoto: Von TheCorgi/Shutterstock.com

Gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ist in dem Urteil die rechtliche Bezeichnung der Tat anzugeben. Auch in Bußgeldsachen ist die Tat in der Urteilsformel, s[…]


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