OLG Köln – Az.: III-1 RVs 96/11 – Beschluss vom 10.06.2011
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Jugendkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe ab dem 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats in monatlichen Teilbeträgen von je 35,00 € zu zahlen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Düren hat die Angeklagte durch Urteil vom 6. Mai 2010 wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Zu den persönlichen Verhältnissen sind im Berufungsurteil u.a. folgende Feststellungen getroffen worden:
„(Die Angeklagte) ist allein erziehende Mutter und hat 3 Kinder im Alter von 17, 10 und 9 Jahren. Insoweit bezieht sie Kindergeld. (…) Die Angeklagte hat keinen Beruf erlernt. Sie bezieht Leistungen nach Hartz IV für sich und ihre Kinder.“
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und im Besonderen die Bemessung der Tagessatzhöhe.
II.
1. Sowohl zum Schuldspruch als auch zur Rechtsfolgenseite, soweit es die Bemessung der Geldstrafe betrifft, hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Insoweit war die Revision daher – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend – gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Näherer Erörterung bedarf es lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Tagessatzhöhe, die im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
a) Dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt entzieht sich einer schematischen Behandlung und ist damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar (SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 -; SenE v. 08.06.2010 – III-1 RVs 70/10 -; SenE v. 13.08.2010 – III-1 RVs 146/10 -; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655). Die tatrichterliche Wertung ist „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen (OLG Frankfurt StV 2007, 471).
b) Die Angeklagte bezog nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Leistungen „nach Hartz IV“, d. i. Arbeitslosengeld II gemäß § 20 SGB II. Mangels entgegenstehender Feststellungen und insbesondere mangels abweichenden Vortrags in der Revisionsbegründung ist dabei davon auszugehen, dass die Angeklagte den Regelsatz bezog. Dieser betrug bis[…]