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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Korrektur der Abrechnung durch neue Abrechnungserstellung

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AG Köpenick – Az.: 3 C 35/11 – Urteil vom 14.06.2011

1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 278,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2008 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte zu 1.) trägt von den Gerichtskosten und den Auslagen des Klägers 15% sowie ihren eigenen Auslagen zu 30 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1997 Vermieter, die Beklagte zu 1.) Mieterin der, im Hause K.weg in B. gelegenen, streitgegenständlichen Mietwohnung. Im Jahr 2000 schied der Beklagte zu 2.), gegen den die Klage  – nach dessen Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dieser Sache vom 5.1.2011 – zurückgenommen wurde, aus dem Mietverhältnis aus.

Am 14.12.2007 übermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1.) eine Betriebs und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006, welche einen Nachforderungsbetrag von 634,90 € auswies. Mit Schreiben vom 4.2.2008 erhob die Beklagte hiergegen Widerspruch. Am 23.12.2010 wurde der Beklagten erneut eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 übermittelt, diesmal mit einer Nachforderung über 610,87 €. Von der für den Monat März 2008 in Höhe von 667,58 € geschuldeten Miete bezahlte die Beklagte zu 1.) nur 380,07 €, weshalb auch der Restbetrag von 278,51 € für die, am 3. Werktag eines Monats fällige, Miete für den Monat März 2008 neben den Betriebskosten für das Jahr 2006 vom Kläger eingefordert wird.

Der Kläger trägt unter Vorlage der Betriebskostenabrechnungen vom 14.12.2007 und 23.12.2010 vor, es habe sich bei der letztgenannten Betriebskostenabrechnung lediglich um die Korrektur der bereits fristgerecht erfolgten Abrechnung für das Jahr 2006 vom 14.12.2007 gehandelt. Die sich aus dieser Korrektur ergebende Nachforderung werde daher nach verweigerter Zahlung durch die Beklagte zu 1.) geltend gemacht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an den Kläger 889,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 610,87 € seit dem 20.1.2011 und aus 278,51 € seit dem 6.3.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1.) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjäh[…]


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