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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung Lebensversicherungsvertrag – Auskunftsansprüche gegen Versicherung

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LG Hamburg – Az.: 332 O 318/10 – Urteil vom 16.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Zahlungen nach Beendigungen eines Lebensversicherungsvertrages.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1995 aufgrund seines Antrag vom 08.09.1995 (Anlage B 1) einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung ab, dessen Laufzeit ab dem 01.10.1995 begann. Im Oktober 1995 erhielt der Kläger den von der Beklagten in Kopie als Anlage B 2 vorgelegten Versicherungsschein vom 18.10.1995, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Bezüglich der Prämienzahlung war eine Dynamisierung vereinbart. Die Beklagte übermittelte dem Klägerin insoweit jährlich sogen. „Dynamisierungs-Schreiben“, die als „Dynamik-Nachträge“ bezeichnet waren und in denen die Beklagte den Kläger darauf hinwies, dass er das Recht habe, der Dynamik zu widersprechen. Der Kläger widersprach der Dynamisierung nicht und zahlte bis Ende Juli 2009 monatlich seine Beiträge, insgesamt bis zur Beendigung des Vertrages zum 01.08.2009 jedenfalls Prämien i.H.v. 16.848,85 €.

Der Kläger trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die pC. Gesellschaft für P. u. D. AG (im Folgenden: „pC. AG“) ab und zeigte der Beklagten unter dem 23.06.2009 die Abtretung an (Anlage B 3). Mit Schreiben vom 26.06.2009 (Anlage B 4) erklärte der Bevollmächtigte der pC. AG gegenüber der Beklagten unter anderem Folgendes:

„Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft erklären wir

den Widerspruch gemäß §5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung (…)“

und bat um Auszahlung auf das angegebene Konto.

Die Beklagte bestätigte unter dem 04.08.2009 (Anlage K 1) die Kündigung des Vertrags und kündigte an, den sich nach Kündigung ergebenden Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen und Bewertungsreserve i.H.v. insgesamt 14.825,37 € auf das benannte Konto zu zahlen, was in der Folgezeit geschah. Eine vollständige Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Beiträge lehnte die Beklagte ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge nebst angemessener Verzinsung von 7% abzüglich der Zahlungen der Bekla[…]


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