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WEG – Vervielfältigung von Stimmen wegen Stimmabgabe als GbR?

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OLG Dresden – Az.: 3 W 719/05 – Beschluss vom 29.07.2020

In dem Wohnungseigentumsverfahren hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 3) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 06.06.2005 (1 T 464/05) aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 07.04.2005 (Az.: 151 URII 30/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P Straße in L. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Alleineigentümerin der Wohneinheiten 1, 2, 5, 8, und 10. Eigentümer der Wohneinheiten 7 und 9 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils aus der Antragsgegnerin zu 1) und bezüglich der Wohneinheit 7 der Antragsgegnerin zu 2) bzw. bezüglich der Wohneinheit 9 der Antragsgegnerin zu 3) bestehen. Intern hält die Antragsgegnerin zu 1) in beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsanteil von 90% und die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) halten jeweils einen Gesellschaftsanteil von 10%.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.12.2004 wurden die unter Punkt 3. und 4. der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlüsse mit drei Ja- und drei Nein-Stimmen jeweils nicht gefasst. Bei dieser Abstimmung hatten die Antragsteller (mit einem gemeinsamen Stimmrecht), die Antragsgegner zu 4) und zu 5) sowie die Antragsgegnerin zu 1) jeweils eine Stimme abgegeben. Darüber hinaus haben die für die Wohneinheiten 7 und 9 bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ebenfalls jeweils eine weitere Stimme abgegeben.

Gegen vorgenannte Beschlüsse haben sich die Antragsteller mit dem Anfechtungsantrag und dem gleichzeitigen Antrag auf Feststellung, dass die genannten Beschlüsse mit einer Mehrheit von jeweils drei Ja- zu einer Nein-Stimme zustande gekommen sind, gewandt.

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 07.04.2005 die Anfechtungs-/Feststellungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohneinheiten 7 und 9 seien, komme als eigenständigen Rechtsträgern jeweils ein eigenes Stimmrecht z[…]


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