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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung – Verschulden des Mieters bei überhöhter Mietminderung

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AG Lübeck – Az.: 24 C 4044/09 – Urteil vom 15.06.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.091,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.167,44 € seit dem 21.11.2009, auf weitere 861,07 € seit dem 28.01.2010, auf weitere 1.064,80 € seit dem 12.05.2010, auf weitere 1.709,26 € seit dem 16.12.2010, auf weitere 67, 73 € seit dem 11.03.2011, auf weitere 732,54 € seit dem 19.03.2011, auf weitere 488, 36 € seit dem 13.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind über ein Mietverhältnis über ein Wohnhaus in Travemünde miteinander verbunden. Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft und Vermieterin, der Beklagte ist der Mieter des Objekts. Die nach einer Mieterhöhung durch Versäumnisurteil festgesetzte Miete beträgt seit dem 01.01.2009 924,50 €. Hinzukommen 80, 43 € Betriebskostenvorauszahlungen. Der Beklagte schuldete also seit dem 01.01.2009 monatliche Zahlungen über 1004, 93 €. Die Beklagte leistete jedoch wegen behaupteter Mietmängel seit dem Januar 2009 nur eine geminderte Miete. Der Beklagte minderte für Januar 2009 93,81 €, für Februar bis April jeweils 153,63 €, für Mai bis Oktober 2009 je 277, 35 €, für November bis Mai 2011 je 369,80 €.

Nach Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren hat die Klägerin zunächst die Mietrückstände bis Januar 2010 geltend gemacht. Nach Klageerhöhung wegen weiteren Rückständen bis Mai 2011 und Erweiterung wegen begehrter Räumung beantragt die Klägerin nunmehr,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Wohnräume in dem Objekt B., … Lübeck, bestehend aus 4 ½ Zimmern, Küche, Bad, Diele, Balkon Terrasse, einem Kelleraum Nr. 6 einem Dachbodenanteil, einem Hausgarten, einer Mansarde und einem Speiseschrank zu räumen und in geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben.

2. den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1004,93 €, fällig am 01. eines Monats bis zur vollständigen Räumung des Objekts in Wege der Nutzungsentschädigung an die Klägerin zu zahlen.

3. den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 9.312,73 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf 93,81 € seit dem 07.01.2009, sowie auf jeweils 153,63 € seit dem 05.02.2009, 05.03.2009, 06.04.2009, sowie […]


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