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Rechtsanwälte Kotz GbR

Makler – Verbot der Doppeltätigkeit – Eltern des Maklers als Kunden

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AG Königswinter – Az.: 9 C 60/19 – Urteil vom 24.07.2020

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Königswinter auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2020 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 22.01.2019 zum Aktenzeichen ……… wird aufrechterhalten,

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten,

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Maklervergütung. Der Beklagte schloss einen Vertrag über die Vermittlung eines Grundstücks. Sein Vertragspartner handelte unter dem Namen „G…… Immobilien“, regelmäßig sprach der Beklagte hier mit dem Ehemann der Klägerin in Person.

Am 17.10.2018 wurde vor dem Notar Dr. L…… ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und den Verkäufern, H…… und M……, geschlossen. Diese verkauften dem Beklagten ein bebautes Grundstück zur Adresse …… zum Kaufpreis von 405.000,00 Euro. Bei den Verkäufern handelt es sich um die Eltern der Klägerin. Gleichzeitig wurde in die Urkunde aufgenommen, dass der Kaufvertrag durch die Vermittlung von „G…… Immobilien“ zustande gekommen ist und der Beklagte verpflichtet ist, dieser eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer zu zahlen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den zur Akte gereichten Kaufvertrag (Anlage K1) verwiesen.

Nachdem der Beklagte den Betrag nicht überwies und es auch hinsichtlich der Abwicklung des Kaufvertrages Probleme gab, verfasste die Klägerin unter dem 12.11.2018 eine Zahlungsaufforderung. Am 19.11.2018 beauftragte sie den jetzigen Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, „G…… Immobilien“ sei der Name ihres Unternehmens.

Das Amtsgericht Mayen hat dem Beklagten am 12.12.2018 einen Mahnbescheid im Urkundsmahnverfahren zugestellt. Am 21.12.2018 hat der Beklagte an die Klägerin 14.458,50 Euro gezahlt. Am 22.01.2019 hat das Gericht einen Urkunden-Vollstreckungsbescheid über eine Gesamtsumme von 15.809,75 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 14.458,50 Euro seit dem 08.12.2018 und aus weiteren 442,50 Euro seit dem 04.12.2018 abzüglich der Zahlung in Höhe von 14.458,50 Euro erlassen und dem Beklagten am[…]


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