OLG Rostock – Az.: 3 W 54/11 – Beschluss vom 15.06.2011
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.03.2011 werden die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rostock – Grundbuchamt – vom 07.03.2011 und der Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2011 aufgehoben.
2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Vollzug des Antrags vom 01.02.2011 auf Eintragung einer Pfändung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 07.03.2011 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 10.03.2011 genannten Gründen zu verweigern.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
In der dritten Abteilung des Grundbuchs von R., Blatt …, ist im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 05.02.2003 am 13.08.2003 unter lfd. Nr. 5 eine Sicherungshypothek über 8.333,79 € nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2.) eingetragen worden.
Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 28.01.2011, ließ die Antragstellerin als Gläubigerin einer Hauptforderung von 4.772,95 € zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die Beteiligte zu 2.) als Schuldnerin deren Forderung gegen den Grundstückseigentümer aus dem Anerkenntnisurteil wie auch die Sicherungshypothek pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
In dem – mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerte vom 22.02.2011 gem. § 319 ZPO berichtigten – Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Antragstellerin als „Rechtsanwälte U. S. & Dr. R. R. GbR“ bezeichnet, ohne dass die Gesellschafter der GbR gesondert aufgeführt sind.
Mit am 02.02.2011 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben haben die Antragsteller die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 08.02.2011 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass die Gläubigerbezeichnung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO um die Gesellschafter mit Geburtsdatum ergänzt werden müsse. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 16.02.2011 hat das Grundbuchamt wiederum darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht möglich sei, wenn das Rubrum des zugrundeliegenden Titels die Gesellschafter nicht ausweise.
Die Antragstellerin hat daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der o.g., berichtigten Fassung vorgelegt. Mit Zwischenverfügung vom 07.03.2011, der Antragstellerin zugestellt am 09.03.2011, hat das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Zwischenverfügungen und Fristsetzung bis 0[…]