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GbR – Identität/Vertretung in der notariellen Auflassungsverhandlung beim Grundeigentumserwerb

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OLG München – Az.: 34 Wx 158/10 – Beschluss vom 15.06.2011

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt München wird angewiesen, die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Grundbuch von xx Bl. xx eingetragenen Grundstücks Flurstück xx/xx einzutragen, die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 1.250.000,00 DM zu löschen und über den Antrag, die zugunsten der Beteiligten zu 1 am 7. Januar 2010 eingetragene Eigentumsvormerkung zu löschen, neu zu entscheiden.
Gründe
I.

Am 23.12.2009 wurde an die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), laut notarieller Urkunde bestehend aus den Gesellschaftern xx und xx, ein Grundstück verkauft. Das Grundstück ist belastet mit einer Briefgrundschuld über 1.250.000,00 DM, die vom Käufer nicht übernommen wurde. Weiter bewilligten die Vertragsparteien die Eintragung einer Eigentumsvormerkung zugunsten des Käufers. Die Vormerkung wurde am 7.1.2010 im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 9.8.2010 hat der Notar beantragt, den Grundbesitz umzuschreiben, die Grundschuld und die Eigentumsvormerkung zu löschen, dies unter der Voraussetzung, dass ohne Zustimmung des Erwerbers keine Zwischeneintragung erfolgt ist und kein Zwischenantrag vorliegt. Mit vorgelegt sind die Auflassungs-/Bewilligungserklärungen, ein Negativattest betreffend das gemeindliche Vorkaufsrecht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und die Löschungsbewilligung für die Grundschuld, überdies die eidesstattliche Versicherung eines der beiden Gesellschafter, dass er und die bezeichnete weitere Person die einzigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1 seien.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Nur der Erwerb durch eine GbR, die sich erst in der notariellen Kaufvertragsurkunde gründe, könne den notwendigen grundbuchrechtlichen Nachweis über Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung erbringen.

Hiergegen richtet sich die im Namen der Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Der zulässigen Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG) kann in der Sache der Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Die Voraussetzungen für die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin und für die Löschung der Grundschuld sind gegeben.

a) Zutreffend ist, dass ein Rechtsgeschäft, bei dem eine GbR Grundeigentum erwirbt[…]


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