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Fertighausbauvertrag – Hinweis- und Prüfungspflichten bei geplanter Hangbebauung

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OLG Nürnberg – Az.: 2 U 1369/10 – Urteil vom 17.06.2011

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.06.2010, Az. 3 O 2386/09, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern zum Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden verpflichtet ist, die auf der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten vor Abschluss des Bauvertrages vom 06.02./03.03.2008 beruhen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger gaben am 06.02.2008 gegenüber der Beklagten, einem Fertighaushersteller, der Spezialist für die Erstellung von Hanghäusern ist, ein Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages nach VOB/B über den Bau eines Einfamilienhauses mit Keller auf dem Grundstück der Klägerin P. ab, das die Beklagte am 03.03.2008 annahm. Mit Schreiben vom 23.03.2009 kündigten die Kläger den Bauvertrag. Sie begehren die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund einer Pflichtverletzung, die zu der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Werkvertrags geführt hat, schadensersatzpflichtig ist.

Zur Darstellung des Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Regensburg vom 11.06.2010 (Az. 3 O 2386/09) Bezug genommen. Dieser wird ergänzt wie folgt:

Spätestens Ende Oktober 2007 wandten sich die Kläger an eine Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten in deren Musterhaus in R. Die Kläger beabsichtigten ein Fertighaus von der Beklagten zu erwerben, mit dem sie das Hanggrundstück in P. bebauen wollten. Das Grundstück steigt einerseits entlang der Straße von Norden nach Süden, andererseits von Westen, der der Straße zugewandten Seite, nach Osten, der dem freien Feld zugewandten Seite, an. Hierbei legten die Kläger einer Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten einen Lageplan ihres Grundstücks, der von der Immobilienfirma W. stammt, vor. Aufgrund der Angaben der Kläger erstellte eine Vertriebsmitarbeiterin der Beklagten dara[…]


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