VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 556/11 – Beschluss vom 15.06.2011
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2173/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 18. Mai 2011 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Maßgeblich für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist letztlich, dass der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über seine Kraftfahreignung nicht vorgelegt, sondern gegenüber dem mit seinem Einverständnis beauftragten Arzt auf die Ausfertigung des Gutachtens verzichtet hat.
Symbolfoto: Von Evgeniy Medvedev/Shutterstock.comDer Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Februar 2011 zu Recht aufgefordert, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation über die Kraftfahreignung beizubringen. Die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers in gesundheitlicher Hinsicht gründen sich nicht allein auf d[…]