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Abschneiden von herüberhängenden Zweigen des Nachbarn erst nach Fristsetzung zulässig

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OLG Frankfurt – Az.: 4 U 240/09 – Urteil vom 15.06.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.09.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 5. Zivilkammer – (Az.: 5 O 325/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Grundstück des Klägers gehörende Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für solche Zweige, die auf das dem Beklagten gehörende Grundstück herüberragen, wenn eine von dem Beklagten gegenüber dem Kläger gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige erfolglos abgelaufen ist; es sei denn, die herüberragenden Zweige beeinträchtigen die Benutzung des Grundstücks des Beklagten nicht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85% und der Beklagte 15% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Grundstücksnachbarn, auf Schadensersatz wegen der Beschädigung bzw. Zerstörung von Bäumen in Anspruch, die auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen. Daneben macht der Kläger Ansprüche auf Unterlassung eines Zurückschneidens und eines Vergiftens von Bäumen bzw. Sträuchern gegen den Beklagten geltend und beansprucht die Beseitigung einer von dem Beklagten errichteten Stützmauer sowie hilfsweise eine Verurteilung des Beklagten zur Gewährung des Zugangs zu der an die Stützmauer grenzenden Rückwand eines Geräteschuppens. Als Nebenforderung beansprucht der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.09.2009 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.

Symbolfoto: Von Christine Bird/Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 BGB zu. Der Kläger als darlegungs- und beweisbelastete Partei, habe weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die Bäume […]


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