Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 L 246/09 – Urteil vom 22.06.2011
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen.

Der 45-jährige Beigeladene ist Diplomingenieur für Werkstoffwesen und seit dem 1. März 1990 bei der Klägerin tätig. Ab dem 1. Juli 2005 war er als Mitarbeiter Logistik in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Der Beigeladene ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Klägerin. Seit Oktober 2010 ist er außerdem Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei der Klägerin.

Aufgrund eines im Jahr 1995 erlittenen Arbeitsunfalls ist der Beigeladene schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100; sein Schwerbehindertenausweis enthält die Merkzeichen G, B und RF. Der Kläger leidet an mehreren Behinderungen, darunter einer Sehbehinderung (Erblindung des rechten Auges, Einschränkungen der Sehkraft auf dem linken Auge um 50 %), Störung der Gehfähigkeit durch eine Restlähmung des linken Unterschenkels sowie Epilepsie.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2006, eingegangen bei dem Beklagten am 10. Juli 2006, beantragte die Klägerin die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Beigeladenen, weil sein Arbeitsplatz zum 1. Januar 2007 wegfalle. Aufgabe des Beigeladenen sei die Rohstoffsverbrauchsauswertung der Mischer, Pressen, Streumassen und Fehlchargen sowie der verworfenen Massen. Darüber hinaus vergleiche er täglich und wöchentlich die erfassten Verbräuche mit den in dem Softwaresystem SAP erfassten Daten. Sofern Bestandskorrekturen erforderlich seien, würden diese durch die Materialdisponentin in Abstimmung mit dem Beigeladenen veranlasst. Da sich die Verbräuche in den letzten Monaten auf niedrigem Niveau stabilisiert hätten, würden diese ab dem 1. Januar 2007 mit einem Mittelwert budgetiert und in dem System SAP darauf hin als Rohstoffverbrauch berücksichtigt. Aus diesem Grund entfalle zukünftig die manuelle Auswertung der Verbräuche und damit der Arbeitsplatz des Beigeladenen. Andere freie Arbeitsplätze seien im Unternehmen nicht vorhanden. Gemessen an den Fähigkeiten und Qualifikationen des Beigeladenen komme eine Weiterbeschäftigung in keiner Abteilung der Klägerin in Frage. Eine Sozialauswahl sei angesichts fehlender vergleichbarer Mitarbeiter nicht möglich. Es handele sich um einen Ein-Mann-Arbeitsplatz, der derzeit vom Beigeladenen besetzt werde.

Nach Durchführung einer mündlich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv