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Werklohnanspruch beim BGB-Bauvertrag – Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 119/10 – Urteil vom 21.06.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.6.2010, Az.: 17 O 13/08, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.076,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 44 % und der Kläger zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger betreibt einen Handwerksbetrieb und erbringt Elektrikerleistungen für Haus und Industrie. Die Parteien standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Nach dem Auszug aus dem Rechnungswesen der Beklagten vom 18.01.2006 gab es in der Geschäftsbeziehung der Parteien einerseits Rechnungen des Klägers andererseits auch Gutschriften. Diese wurden durch die Beklagte gegeneinander aufgerechnet.

Die Beklagte erhielt von einer Firma B….. GmbH und Co. KG u. a. den Auftrag, einen Schaltschrank für die Werkzeugerwärmung zu liefern. Sie wandte sich an den Kläger und beauftragte ihn mit der Herstellung eines solchen Schaltschrankes zum Preis von 5.799,57 €. Hierüber erstellte der Kläger die Rechnung vom 9.6.2005, Rechnungsnummer 20050462. Aus dieser Rechnung verlangt der Kläger noch 2.625,– €. Darüber hinaus begehrt er die Bezahlung einer Rechnung vom 16.7.2007, Rechnungsnummer 20070534 über 2.076,04 €. Diese Rechnung hatte er zuvor unter dem 17.06.2005 an die Firma B….. gerichtet, die jedoch eine Zahlung verweigerte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2007 forderte er die Beklagte vergeblich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.046,68 € aus einer Gesamtaufstellung und zur Zahlung der Anschlussarbeiten in Höhe von 2.076,04 € auf.

Weitere Rechnungen des Klägers vom 21.12.2004 über 2.331,09 €, vom 02.05.2005 über 59,32 € und vom 9.6.2005 über 556,68 € zahlte die Beklagte nicht. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat behauptet, aus der Rechnung vom 9.6.2005 stünde noch ein Betrag von 2.625,– € zur Zahlung offen. Die Beklagte habe in dem Zeitraum vom 9.6.2004 bis zum 24.1.2006 insgesamt 40.603,58 € gezahlt. Demgegenüber habe er in der Zeit vom 10.5.2004 […]


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