Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Zuweisung einzelner Keller an einzelne Wohnungseigentümer durch Beschluss

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Oberhausen – Az.: 34 C 40/10 – Urteil vom 21.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft Tstraße .. – .. in Q. Die Klägerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 5 in dem Objekt.

Gemäß Teilungserklärung vom 03.11.1980 ist der Wohnung Nr. 5 auch der Kellerraum Nr. 5 zum Sondereigentum zugewiesen. In dem Aufteilungsplan, der sich auch im Grundbuch befindet (Anlage K2, Blatt 22 der Akte), ist indessen ein Kellerraum mit der Nr. 5 nicht vorhanden. In ihrem Kaufvertrag erwarb die Klägerin ihre Einheit aufgrund eines Planes (Anlage K1, Blatt 21 der Akte), in der anstelle eines Kellers, der in dem Aufteilungsplan im Grundbuch mit einer Nr. 9 bezeichnet ist, die Nr. 5 eingetragen ist.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1980 unter diesen Umständen ihre Einheit.

Die Klägerin vermietete ihre Wohnung und den Keller und überließ den jeweiligen Mietern den Kellerraum rechts neben der Treppe; teilweise tauschten diese Mieter mit anderen Mietern den Keller, ohne dass daraus jedoch Änderungen der Mietverträge erfolgten.

Im Jahr 2000 stellte die Klägerin die Abweichung zwischen dem Aufteilungsplan im Grundbuch und ihrem Kaufvertrag fest. Die Klägerin verlangte dann – erfolglos – von den Eigentümern der Einheit Nr. 9, den Beklagten H, die Herausgabe des Kellers Nr. 9, der in dem Kaufvertrag der Klägerin mit der Nr. 5 bezeichnet ist.

Auf einer Wohnungseigentümerversammlung vom 17.03.2010 beantragte die Klägerin unter TOP 5 eine Regelung über die Nutzung der Kellerräume durch die Gemeinschaft. Sie begehrte die Zulässigkeit einer Nutzung, so wie sie derzeit faktisch auch ausgeübt werde, nämlich die Nutzung des streitgegenständlichen Kellers von ihrer Mieterin.

Mit dem Antrag sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Situation so bleiben sollte.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte den Antrag mehrheitlich ab, hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des Widerspruches zwischen dem Aufteilungsplan im Grundbuch und der Teilungserklärung sei an keinem einzigen Keller im Objekt S[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv