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Voraussetzungen der Eintragung einer Pfändung im Grundbuch

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OLG München – Az.: 34 Wx 259/11 – Beschluss vom 20.06.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB – Grundbuchamt – vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.681 €.
Gründe
I.

Der Beteiligten und einer weiteren Person gehört ein Wohnungseigentum zu je 1/2. Im Grundbuch ist in der Dritten Abteilung an vorderster Rangstelle eine (Brief-) Grundschuld für eine Bausparkasse eingetragen. Die Grundschuldgläubigerin hat auf einen Teilbetrag dieser Grundschuld in Höhe von 20.558,28 € verzichtet. Der (Teil-) Verzicht wurde am 2.10.2010 im Grundbuch eingetragen. Der Fremdanteil an der insoweit entstandenen Eigentümergrundschuld wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2010 zugunsten der Beteiligten gepfändet. Der Grundschuldteilbrief befindet sich seit seiner Erstellung beim Grundbuchamt.

Die Beteiligte hat unter dem 26.4.2011 beantragt, die Pfändung im Grundbuch einzutragen. Wegen des Grundschuldbriefs hat sie darauf verwiesen, dass dieser bereits dem Grundbuchamt vorliege. Der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Briefes sei zugunsten der Beteiligten gepfändet und der Beschluss dem Amtsgericht als Drittschuldner zugestellt worden.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.5.2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Pfändung nur dann eingetragen werden könne, wenn sie bereits außerhalb des Grundbuchs wirksam stattgefunden habe. Es fehle an der Briefvorlage. Eine Briefübergabe an den vollstreckenden Gläubiger sei nicht erfolgt, da sich der Teilbrief beim Grundbuchamt befinde. Auch die erfolgte Hilfspfändung ersetze die erforderliche Briefübergabe nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Der Stammbrief sei vom ursprünglichen Grundschuldgläubiger vorgelegt worden. Stammbrief und Teilbrief seien grundsätzlich dem bisherigen Gläubiger auszuhändigen, da dieser den Stammbrief eingereicht habe. Die empfangsberechtigte Bausparkasse habe jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen, wonach der Teilbrief den neuen Gläubigern – den Miteigentümern – auszuhändigen sei. § 60 GBO sei nicht anwendbar, von einem öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch könne keine Rede sein.

Das Grundbuchamt hat am 1.6.2011 nicht abgeholfen.

II.

Die von der antragsberechtigten Beteiligten erhobene Beschwerde (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg.

1. Die wirksame Pfändung […]


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