LG Bochum – Az.: I-9 S 61/11 -Urteil vom 21.06.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.03.2011 (Az. 67 C 591/10) wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 645,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 195,50 € seit dem 29.07.2010 und aus einem Betrag i.H.v. 450,00 € seit dem 04.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 41 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen über den vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 11 S.2 StVG, § 253 Abs.2 BGB.
a)
Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 7 Abs.1 StVG sind gegeben. Der Kläger ist durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1) bei dessen Betrieb verletzt worden. Ferner sind in seinem Eigentum stehende Gegenstände bei dem Verkehrsunfall beschädigt worden. Eine die Haftung gem. § 7 Abs.2 StVG ausschließende höhere Gewalt ist nicht gegeben.
b)
Symbolfoto: Von Dan Race/Shutterstock.comEntgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil ist die Vorschrift des § 17 Abs.2 StVG sowie die Ausschlussvorschrift gem. § 17 Abs.3 StVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die Regelung des § 17 Abs.2 StVG, die für die Haftung von Fahrzeughaltern untereinander auf § 17 Abs.1 StVG verweist, setzt voraus, dass bei einem Unfall mindestens zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, was hier nicht der Fall ist.
c)
Die aufgrund der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs.1 StVG bestehende H[…]