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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromversorgungsvertrag – Haftung zweier Mieter für Stromverbrauch

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AG Lübeck – Az.: 25 C 3856/10 – Urteil vom 21.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entgeltforderung der Klägerin für die Versorgung der Beklagten mit Strom in der Zeit vom 01.04.06 bis 17.09.08.

Die Klägerin versorgte die Verbrauchsstelle Breite Straße … in Lübeck mit Strom.

Die Beklagte zu 1 nutzte die Räumlichkeiten im III. Obergeschoss der Immobilie Breite Straße …in Lübeck – dieses jedenfalls bis zum 17.09.2008. Die Beklagte zu 2 nutzte die Räumlichkeiten im II. Obergeschoss.

Die Beklagten meldeten sich jeweils als Kunden bei der Klägerin für die Stromversorgung der von ihnen genutzten Räumlichkeiten bei der Klägerin an. In den Anmeldungen wurden von beiden Beklagten jeweils ihnen von der Vermieterin mitgeteilte Zählernummern angegeben. Die Beklagte zu 2 meldete sich dabei am 16.1.2006 an und erhielt eine Bestätigung der Klägerin unter bestimmter Vertragsnummer, die eine andere war als die, unter der die Beklagte zu 1 eine Bestätigung ihrer Anmeldung unbekannten Datums erhielt.

In der Zeit zwischen dem 25.01.2006 und dem 30.07.2010 erhielt die Beklagte zu 2) mehrere Schreiben der … GmbH, in denen jeweils andere Vertragskontonummern und Zählernummern enthalten waren, unter anderem am 15.02.2006 eine Abrechnung zur Vertragskontonummer der Vertragsbestätigung mit Zählernummer 375878, am 27.07.2006 mit anderer Vertragsnummer und am 3.8.2006 mit Vertragsnummer wie am 27.07.2006 und Zählernummer 375517, letzteres als Jahresrechnung und am 16.02.2007 eine solche zu Zählernummer 375878 ebenfalls für die Zeit ab 8.2.2006 und nochmals anderer Vertragskontonummer. Am 3.4.2008 erfolgte eine 2. Jahresrechnung wiederum mit Zählernummer 375517 und unter anderem am 19.02.2009 eine Jahresabrechnung für eben diese Zählernummer für das Jahr ab 8.2.2008. Später erfolgten dann wieder Abrechnungen mit anderer Zählernummer. Es wird auf die Angaben in der Klageerwiderung der Beklagten zu 2 vom 28.02.2011 Bezug genommen.

Auch gegenüber der Beklagten zu 1 wurde Strom abgerechnet.

Beide Beklagte zahlten Abschläge und Rechnungsbeträge.

Später stornierte die Klägerin zu unbekanntem Zeitpun[…]


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