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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kumulative Mieterhöhung nach Modernisierung

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AG Kerpen – Az.: 104 C 321/10 – Urteil vom 21.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses …. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf diesen (vgl. Bl. 5 ff. GA) Bezug genommen.

Im August/September 2009 wurden die in der Wohnung vorhandenen Fenster mit Aluminiumrahmen ausgetauscht gegen moderne Fenster mit Kunststoffrahmen und Scheiben mit erhöhtem Schallschutzwert und Wärmedämmwerten. Ausgeführt wurden die Arbeiten von der Firma …, die dem Kläger insgesamt 10.800 € in Rechnung stellte (vgl. die Rechnung vom 30.9.2009, hier Bl. 8 ff. GA).

Mit einem Schreiben vom 28.9.2009 (vgl. Bl. 51 GA) bat der Kläger (gemäß § 558 BGB) die Beklagten um Zustimmung zu einer Mietanpassungen zum 1.12.2009 von seinerzeit 536,68 € pro Monat um 58,15 € pro Monat auf 595 € pro Monat. In dem Schreiben heißt es auszugsweise (wort- und buchstabengenau):

„Dieses Haus wurde als kleine Wohneinheit 1977, mit zwei Wohnungen und Apotheke, fertig gestellt und liegt im gelockerten Baugebiet, IIgeschossig Rechts und links des Einganges befinden sich Grünstreifen mit großen Bäumer und kleinen Sträuchern bepflanzt.

Die gute Lage ermöglicht fußläufig; das Ärztehaus, den S-Bahnhof, die Post Bank und Versorgungsgeschäfte, zu erreichen, der Energiepass liegt im grünen Bereich. Die neu eingebauten Fenster zur Straßenseite haben einen erhöhten Schallschutz (38 dB). …“

Symbolfoto: Von Steve Heap/Shutterstock.com

Vertreten durch den Mieterverein Köln e.V. stimmten die Beklagten der begehrten Mieterhöhung mit Schreiben vom 6.10.2009 mit Wirkung zum 1.12.2009 zu (vgl. Bl. 52 GA).

Mit einem Schreiben vom 16.7.2010 zeigten die Klägervertreter den Beklagten ihre Interessenvertretung für den Kläger an (vgl. Bl. 24/41 GA), Gemäß § 559 BGB nahmen si[…]


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