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Grundbuchverfahren – Voraussetzungen des Rechts zur Einsicht in das Grundbuch

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OLG München – Az.: 34 Wx 253/11 – Beschluss vom 22.06.2011

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
Gründe
I.

Mit Schreiben vom 27.4.2011 hat der Beteiligte Grundbucheinsicht beantragt mit der Begründung, sein leiblicher Vater sei (Mit-) Eigentümer eines Anwesens gewesen, in dem er auch seinen Lebensabend verbringen wolle. Nunmehr habe er aber erfahren, sein hochbetagter Vater sei auf Wohnungssuche. Er benötige Grundbucheinsicht zur Prüfung der Frage, ob sein gesundheitlich angeschlagener und hilfsbedürftiger Vater unter Ausnutzung einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit, einer erheblichen Willensschwäche oder einer sonstigen Abhängigkeit sein Anwesen entgegen seinem wirklichen Willen einer seiner Töchter übereignet habe, ohne sich ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.

Das Grundbuchamt hat durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 5.5.2011 diesen Antrag abgelehnt, da das Grundbuch nichtöffentlich sei und Auskünfte nur an die Eigentümer oder Berechtigten erteilt werden könnten. Grundbuchauskünfte dürften nicht dazu dienen, Eigentumsverhältnisse festzustellen.

Hiergegen hat der Beteiligte Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung, die Feststellung des Hilfsbedarfs eines schwer dementen Pensionärs in Wohnungsangelegenheiten stelle ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO dar. Sein Vater habe sich Anfang Mai 2011 nicht mehr daran erinnern können, ob er noch Eigentümer des Anwesens sei, ob er Miete zahlen müsse und wofür seine Pension ausgegeben werde. Für die Sicherstellung des ihm zustehenden Lebensstandards sei die Grundbucheinsicht geboten und erfolge nicht aus Neugier. Der Beteiligte beabsichtige, im Falle der Notwendigkeit auf dem Rechtsweg konkrete Maßnahmen zur Unterstützung seines Vaters zu organisieren.

Das Grundbuchamt hat das Rechtsmittel als Erinnerung gegen die Ablehnung der Grundbucheinsicht erachtet und mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 17.5.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass die Beschränkung der Einsichtsbefugnis auf Fälle des berechtigten Interesses dem Persönlichkeitsschutz der Eingetragenen diene. Unbefugten solle kein Einblick in die Vermögensverhältnisse ermöglicht werden. Der Antragsteller sei nicht selbst Berechtigter eines eingetragenen Rechts. Vielmehr wolle er Grundbucheinsicht für seinen Vater. Die Gewährung der Einsicht können einen Einblick in dessen Ve[…]


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