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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs bei Unfall mit 0,796 Promille auf schneeglatter Straße

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LG Aachen – Az.: 71 Ns – 507 Js 513/10 – 227/10 – Urteil vom 20.06.2011

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. September 2010 – … – wie folgt abgeändert:

Die Angeklagte wird wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille zu einer Geldbuße von 500,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Jedoch wird die Gebühr für das Berufungsverfahren um ½ ermäßigt. In diesem Umfang hat die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Symbolfoto: Von trendobjects/Shutterstock.com

Der Strafrichter bei dem Amtsgericht Aachen hat die Angeklagte am 28. September 2010 – … – wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 37,00 Euro verurteilt. Ferner hat er ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung, welches zum Teil Erfolg hatte.

II.

Die 29 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte ist von Beruf …. Ihr monatliches Nettoeinkommen beziffert sie mit ca. 1.100,00 Euro. Strafrechtlich ist sie bislang nicht in Erscheinung getreten.

III.

Am frühen Morgen des Samstags, 06. März 2010, war die Angeklagte als Führerin des PKW‘s … im Straßenverkehr unterwegs. Auf der Fahrt von Aachen in Richtung Simmerath kam sie gegen 05.30 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn in der Ortslage Roetgen, Bundesstraße Nr. 42, von der Fahrbahn ab und prallte gegen eine am Straßenrand stehende Laterne.

Die Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt unter der Einwirkung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,796 Promille.

IV.

Im Abweichung zu der Entscheidung des Strafrichters konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Angeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB strafbar gemacht hätte. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Ang[…]


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