LG Berlin – Az.: 63 S 467/10 – Urteil vom 21.06.2011
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 07.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 6 C 17/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 476,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 74% und die Beklagten 26% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten nach beendetem Mietverhältnis im Rahmen der Klage um die Nachzahlungsforderungen aus den Heizkostenabrechnungen für 2006 teilweise (306,97 EUR) und 2007 (669,37 EUR) und im Rahmen der Widerklage um die Rückzahlung der Kaution (941,55 EUR).
Gegenüber der Kaution rechnet die Klägerin ihrerseits mit Nachzahlungsansprüchen aus der Betriebskostenabrechnung 2006 (464,86 EUR) und dem Restbetrag aus der Heizkostenabrechnung 2006 (476,13 EUR) auf.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Umfang von 940,99 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Heizkostenabrechnungen für 2006 und 2007 seien nicht fällig, weil die Klägerin den Beklagten zu Unrecht die Einsicht in die Grunddatenunterlagen verweigert habe. Die Betriebskostenabrechnung 2006 sei formell unwirksam, weil eine Aufteilung der Abrechnung in die der Wirtschaftseinheit unterfallenden Grundstücke fehle und durch die Verwendung unterschiedlicher Verteilerschlüssel eine Erläuterung erforderlich sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 977,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. Die Widerklage abzuweisen
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird anstelle des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urt[…]