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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlegungs- und Beweislast für Überstundenvergütung – Anspruch auf Urlaubsabgeltung

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ArbG Hamburg – Az.: 16 Ca 59/11 – Urteil vom 22.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.030,77 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Streitwert beträgt € 14.885,74.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/17, die Beklagte zu 4/17.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – zuletzt nur noch – um die Bezahlung von Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Die Beklagte betreibt in Hamburg eine Kochschule, in der Firmen, Gruppen und Kochinteressierte unter Anleitung kochen und essen. Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Dezember 2008 (Anlage B 1, Bl. 49 ff. d. A.) ist die Klägerin ab dem 15. Januar 2009 als Counter-Managerin bei der Beklagten angestellt gewesen. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

㤠2 Arbeitsverpflichtung

I. Die Arbeitnehmerin übt schwerpunktmäßig die folgenden Tätigkeiten aus:

– Allgemeine Bürotätigkeiten

– Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen und Events

– Kundenberatung und –betreuung

– Verkauf von Veranstaltungen

– Kundenakquise

– Verwaltung des Veranstaltungskalenders

– Inhaltliche Pflege der Homepage

– Erstellung von Rechnungen und Angeboten

– Vorbereitung von Buchhaltungsdaten

– Gästebetreuung während der Veranstaltungen in der Kochschule

– Unterstützung, Beaufsichtigung und Anleitung des Servicepersonals während der Veranstaltungen in der Kochschule

– Unterstützung des Kochs/der Köche bei ihren Tätigkeiten (ausdrücklich abgesehen von der Kochtätigkeit selbst)

II.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich ohne Pausen. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Regelungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes.

III.

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse Überstunden, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Durch die in § 3 geregelten Arbeitsvergütung sind evtl. Überstunden mit abgegolten. …

§ 3 Arbeitsvergütung

I.

Die Arbeitnehmerin erhält im ersten Jahr ihrer Tätigkeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 2.200,-. Am Ende des ersten Jahres wird das Bruttoentgelt erfolgsabhängig neu verhandelt.

§ 13 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind inne[…]


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