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Zugewinnausgleich – Lottogewinn als Zugewinn

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AG Mönchengladbach – Az.: 39 F 232/10 – Beschluss vom 29.06.2011

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin EUR 242.250,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
I.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2009 unter dem Aktenzeichen 39 F 250/08 geschieden. Das Urteil ist seit dem 03.12.2009 rechtskräftig.

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 10.02.2009 vergeblich aufgefordert, Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag 31.01.2009 zu erteilen.

Der Ehescheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 31.01.2009 zugestellt.

Beide Beteiligten hatten kein Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 1 BGB.

Der Antragsgegner hatte am 05.11.2008 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin C. K., einen Lottogewinn von insgesamt EUR 965.333,10 erzielt. Dies hat die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 11.03.2011 (Bl. 78 d.A.) bestätigt.

In dem Endvermögen des Antragsgegners zum Stichtag, dem 31.01.2009, befand sich das Eigentum an einem PKW Ford Focus, den der Antragsgegner im November 2008 für EUR 18.415,00 erworben hatte. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Anteil des Antragsgegners an dem vorerwähnten Lottogewinn seinem Endvermögen hinzuzurechnen ist. Der Antragsgegner hat weiter das Bestehen einer Darlehensverpflichtung von EUR 12.500,00 gegenüber der Zeugin K vorgetragen und einen Darlehensvertrag vom 01.11.2008 (Bl. 34 d.A.) zur Akte gereicht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe eine Darlehensrückzahlungsverpflichtung am Stichtag tatsächlich bestand.

Die Antragstellerin verfügte zum Stichtag über ein Geldvermögen auf ihrem Konto bei der W-bank in Höhe von EUR 720,97 (Bl. 46 d.A.). Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Endvermögen der Antragstellerin noch ein Betrag von rund EUR 5.000,00 hinzuzurechnen ist, der aus einer Erbschaft herrührte und auf den Namen ihres Enkelkindes angelegt war.

Die Antragstellerin behauptet, der Betrag aus der Erbschaft in Höhe von EUR 5.000,00 auf dem Konto ihres Enkelkindes falle nicht in ihr Vermögen. Es handele sich um einen Betrag, der zweckgebunden für die Grabpflege des Erblassers zu verwenden sei. Die Antragstellerin bestreitet das Bestehen eines Darleh[…]


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