LG Leipzig – Az.: 7 O 3558/10 – Urteil vom 22.06.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.089,64 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 zu zahlen; der Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 437,34 EUR nebst Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2010 zu zahlen; der Beklagte zu 1) darüber hinaus Zinsen hieraus p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2010.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60%. Im Übrigen tragen sie die Beklagten als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil für die Beklagten beizutreibenden Betrages abwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.224,10 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang des von den Beklagten zu leistenden Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall.
Am 16.07.2010 fuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin … gegen 14.30 Uhr mit dem PKW des Klägers stadteinwärts auf der linken Spur der in beide Richtungen zweispurig ausgebauten … Straße in Leipzig. Die beiden gleichgerichteten Fahrspuren sind jeweils nicht durch Markierungen voneinander getrennt. Auf der jeweils linken Spur verläuft in beide Richtungen ein Straßenbahngleis. Hinter der Zeugin … fuhren zwei weitere PKW’s. Das letzte Auto war das des Beklagten zu 1), der dieses selbst führte. Durch den zwischen ihnen fahrenden PKW Mercedes verdeckt nahmen weder der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers noch die Zeugin … den PKW des Beklagten zu 1) wa[…]