Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Aktenzeichen: 3 Sa 92/10 – Urteil vom 23.06.2011
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.01.2010 – 2 Ca 757/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.06.2009.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 22. Januar 2010 – Az. 2 Ca 757/09 – auf dessen Seiten 2 bis 5 (Bl. 55 bis 58 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Stendal hat die Kündigung vom 10.06.2009 für unwirksam gehalten, da sie sozial ungerechtfertigt sei. Es sei bereits fraglich, ob der von der Beklagten vorgetragene Kündigungssachverhalt gleichartige Pflichtverstöße zum Gegenstand habe, wie die der Klägerin erteilten Abmahnungen, ob also hinreichende Abmahnungen als taugliche Vorstufen für die Kündigung bestünden. Die der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung vom 05.05.2009 erstrecke sich auf eine Schlechtleistung – Vorwurf unzureichender Pflegeleistung – mithin auf eine Verletzung ihrer Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber bezöge sich der Kündigungssachverhalt auf die Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie die Nichtwahrung des Betriebsfriedens durch angebliche abwertende Äußerungen der Klägerin gegenüber Kolleginnen und gegenüber der Tochter R. am 07.05.2009 und durch angebliche Beschuldigungen der Klägerin gegenüber der Tochter R., dass die Pflegefachkraft V. eine falsche Darstellung der Ereignisse vom 30.03.2009 gegeben habe, indem die Klägerin Frau R. aufgefordert haben solle, den „wahren Sachverhalt“ zu schildern. Die Abmahnung vom 01.04.2009 wiederum habe nach ihrem Wortlaut zunächst die Störung einer Hauptleistungspflicht – Nichtbefolgung von Dienstanweisungen – zum Gegenstand und sei insofern möglicherweise nicht hinreichend gleichartig mit dem Kündigungssachverhalt. Es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob sich die Ereignisse, die zu den Abmahnungen und zur Kündigung geführt haben, so abgespielt haben, wie es die Beklagte behauptet und von der Klägerin bestritten werde. Die Beklagte habe den Kündigungssachverhalt als solchen nicht hinreichend dargelegt. Zu Recht moniere die Klägerin, der Sachvortrag der Bek[…]