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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Zusammenarbeit zum Abschließen eines Entladevorgangs

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LG Erfurt – Az.: 10 O 1084/10 – Urteil vom 24.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt

auf 35.236,49 EUR für den Antrag Ziffer 1,

auf 40.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2,

auf 15.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3,

also auf 90.236,49 EUR insgesamt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls.

Der Verein „XXX e.V.“ kaufte im Jahre 2008 mehrere Paletten Pflanzkübel. Der Kläger ist Mitglied des Vereins. Am 21.06.2008 wurden die Pflanzkübel mit einem Lkw des Beklagten zu 2. angeliefert. Der Beklagte zu 1. war als Angestellter des Beklagten zu 2. Fahrer des Lkw’s und mit der Entladung der Pflanzkübel beauftragt. Die Beklagte zu 3. ist die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Lkw’s.

Der Lkw war weder mit einem Ladekran noch mit einem Gabelstapler ausgerüstet. Für den Abladevorgang stand ein manueller Hubwagen und die Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Beklagte zu 1. gegenüber den anwesenden Vereinsmitgliedern bekundet hatte, mit dem Abladen der Pflanzkübel alleine überfordert zu sein, erklärte sich der Kläger bereit, dem Beklagten zu 1. beim Abladen zu helfen und kletterte auf den Lkw. Dabei kam es schließlich dazu, dass der Hubwagen mit den darauf befindlichen Pflanzkübeln ins Rollen kam und vom Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht mehr gehalten werden konnte. Da der Hubwagen auf den Kläger zurollte, sprang der Kläger von der Ladebordwand. Der Kläger fiel hin. Der Hubwagen rollte über die Bordwand und stürzte auf den Kläger, welcher schwer verletzt wurde.

Der an die XXX gerichtete Antrag des Klägers, das Ereignis vom 21.06.2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte Erfolg. Durch den Abhilfebescheid der XXX vom 10.11.2008 wurde der Widerspruch für begründet erachtet (Anlage B 2, Blatt 52 der Akte). Das Ereignis vom 21.06.2008 wurde als Versicherungsfall anerkannt.

Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die XXX habe fehlerhaft seinem Antrag stattgegeben. Ein Versicherungsfall habe mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII nicht vorgelegen. Des Weiteren meint der Kläger, der Bekl[…]


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