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Undichtes Gehäuse einer „30 Meter wasserdichten“ Luxusuhr

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AG Bochum – Az.: 75 C 45/11 – Urteil vom 24.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.12.2010, Zug um Zug gegen Rückübereignung einer Uhr Marke C. Cosmonaute Flyback, Serien-Nr.: …, Gehäuse-Zusatznummer: …, zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der im vorstehenden Urteilstenor näher bezeichneten Uhr seit dem 30.12.2010 in Annahmeverzug befindet.

Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei F.,in Höhe von 489,45 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung eines Rücktrittes von einem Kaufvertrag.

Im Juli 2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten die im Urteilstenor näher bezeichnete Uhr der Marke C., Model Cosmonaute Flyback gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.600,00 EUR.

Zwischen den Parteien ist im einzelnen streitig, welchen Inhalt das Verkaufsgespräch hatte.

Etwa ein bis zwei Tage nach Erwerb der Uhr behielt der Kläger dieselbe am Handgelenk, als er duschen ging. Unmittelbar nach dem Duschen musste er feststellen, dass die Uhr stehen geblieben war.

Am Tag darauf begab sich der Kläger daher mit der Uhr zu der Beklagten und rügte, dass die Uhr beim Duschen stehen geblieben sei.

Daraufhin sandte die Beklagte dieselbe beim Hersteller ein.

Mitte Juli 2010 erhielt der Kläger die bei der Beklagten erworbene Uhr von dieser zurück. Dabei wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Uhr nicht dem Wasser aussetzen dürfe – entsprechend Erklärungen der Firma C. auf dem Lieferschein an die Beklagte vom 15.07.2010.

In diesem Lieferschein heißt es wie folgt:

„… werküberholt, Dichtigkeit … Wegen der komplexen Konstruktion der Navitimer getreu dem Design der 50er Jahre sind diese Modelle nicht für die Benutzung im Wasser bestimmt. Der auf Ihrer Uhr in M oder Bar angegebene Dichtigkeitswert gilt als Schutz gegen Staub und Wasserspritzer. Nur wasserdichte Uhren ab 50 M oder 5 Bar dürfen wiederholt dem Wasser ausgesetzt werden. Schäden, die durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden, sind nicht von der Garantie abgedeckt …“

In der Folgezeit erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertr[…]


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