OLG Celle – Az.: 16 U 26/11 – Urteil vom 23.06.2011
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 283.516 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines im März 2002 geschlossenen Vertrages über Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben der früheren N. GbR wegen mangelhafter Werkleistung auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.
In einem Vorprozess hatte er im Ergebnis vergeblich versucht, die Architekten wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (LG Hannover 14 O 387/06 = OLG Celle 16 U 3/08). Mit Schriftsatz vom 13. April 2007 hatte er der Beklagten in jenem Verfahren den Streit verkündet (Bl. 115 der Beiakten). Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos; sie wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, die Forderung sei verjährt, weil die Streitverkündung im Vorprozess unzulässig gewesen sei und hierdurch folglich auch keine Hemmung der Verjährung habe eintreten können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Ansprüche weiter verfolgt. Er greift die Argumentation des Landgerichts als fehlerhaft an und hält die im Vorprozess erklärte Streitverkündung für zulässig, so dass hierdurch die Verjährung wirksam gehemmt worden sei.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189.825,26 € zuzüglich 5 Prozentpunkten an den Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der mangelhaften Ausführung der von ihr ausgeführten Trockenbauarbeiten im Bereich der Ausstellungshalle und des Bürotraktes des Gebäudes E. Straße 1 – 5 in S. entstanden ist oder noch entsteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in[…]