LG Berlin – Az.: 5 O 261/10 – Urteil vom 23.06.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 64.212,16 € sowie Freistellung von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €.
Die Beklagte war die Lebensgefährtin des Herrn Karl-Heinz … und vom 30.7.2008 bis zum 11.1.2009 zu dessen Betreuerin bestellt. Die Betreuung umfasste unter anderem den Bereich der Vermögenssorge. Herr Karl-Heinz … war Eigentümer des Grundstücks “J. …” in Berlin und verstarb am 27.12.2008. Alleinerbe ist sein Sohn Christian …. Dieser verlangte von der Beklagten am 29.12.2008 Herausgabe der Hausschlüssels, welche sich nach Übergabe durch den Erblasser in deren Besitz befanden. Unter Hinweis auf den fehlenden Erbschein verweigerte die Beklagte die Herausgabe. Mit Schreiben vom 13.1.2009 verlangte der von Herrn Christian … beauftragte Rechtsanwalt … von der Beklagten die Herausgabe der Schlüssel bzw. den Zugang zum Haus. Dem kam die Beklagte nicht nach. Am 17.1.2009 stellte die Beklagte in dem Haus einen auf geplatzten Heizungsrohren beruhenden Wasserschaden fest. Die Heizung war wegen Ölmangel ausgefallen. Die Klägerin war am 17.1.2009 Gebäude- und Hausratversicherer des o.g. Objekts. Versicherungsnehmer war ursprünglich der am 27.12.2008 verstorbene Karl-Heinz …. Die Klägerin leistete dem Sohn und Alleinerben ihres Versicherungsnehmers, Christian …, den Schaden und nimmt nun ihrerseits die Beklagte in Regress.
Die Klägerin behauptet, Leistungen in Höhe von 64.212,16 € an Christian … erbracht zu haben.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 64.212,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 zu zahlen;
2. sie von dem außergerichtlichen Honoraranspruch der Rechtsanwälte … & Collegen, … Köln, in Höhe von 1.761,08 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Erblasser habe sie angewiesen, das Grundstück erst gegen Vorlage des Erbscheins herauszugeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin […]