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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietmangel bei Wärmeabgabe einer Einrohrheizung trotz Thermostateinstellung auf Null

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AG Lichtenberg – Az.: 115 C 62/09 – Urteil vom 23.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger schlossen am 6.9.2007 einen Mietvertrag mit dem vorherigen Eigentümer Herrn B. 2008 wurde die Beklagte Eigentümerin der Wohnung.

Das Haus ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet. Charakteristisch für dieses System ist, dass nicht ein separater Vor- und Rücklauf zu den einzelnen Heizkörpern führt, sondern eine Ringleitung die Wohnungsheizkörper mit Wärme versorgt. Die Ringleitung wird während der Heizperiode ständig mit warmem Heizwasser geströmt, also auch dann, wenn die Kläger ihren Heizkörper auf „0“ bzw. „*“ stellen.

Da die Ringleitung alle angeschlossenen Heizkörper mit Wärme versorgt, muss in der Heizperiode ständig Heizwasser durch sie fließen.

Die Rohre liegen in den Wohnungen offen.

Die monatliche Bruttomiete beträgt 564,13 €.

§ 13 des Mietvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

„Sammel- oder Etagenheizung mit Warmwasserversorgung

Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com

1. Eine vorhandene Sammel- bzw. Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert … vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von 20 °C in der Zeit von 8 bis 21:00 Uhr in den an die Heizung angeschlossen Wohnräumen gilt als vertragsmäßige Erfüllung …“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K1, Blatt 5 ff. der Akte, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 6.1.2008 und 10.2.2008 zeigten die Kläger streitige Mängel an.

Mit Schreiben vom 19.2.2008 führte die Beklagte die streitigen Mängel auf die Eigenarten der Einrohrheizung zurück.

Mit Schreiben vom 22.4.2008 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert.

Die Kläger behaupten, es sei nicht möglich die Heizkörper vollständig abzustellen. Selbst bei abgestellten Thermostat wür[…]


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