LG Berlin – Az.: 63 S 347/10 – Urteil vom 24.06.2011
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Bruttokaltmiete für die von ihnen innegehaltenen Wohnung …99, I. OG rechts, …Berlin, auf 772,58 EUR ab 01.12.2009 zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger 65% und die Beklagten 35% zu tragen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Aufgrund des Mieterhöhungsverlangens vom 25.09.2009 verlangen die Kläger von den Beklagten – nachdem diese bereits vorprozessual einer Erhöhung auf 756,76 EUR bruttokalt zugestimmt hatten – noch die Zustimmung zur Erhöhung auf 804,22 EUR bruttokalt.
Die Wohnung ist 131,84 m² groß.
Die Merkmalgruppen 1 und 2 sind unstreitig negativ zu bewerten.
Das Amtsgericht hat der Klage im Umfang einer Erhöhung auf 788,40 EUR bruttokalt stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die in das Mietspiegelfeld L 4 des Berliner Mietspiegels 2009 einzuordnende Wohnung sei wegen der 4,62 m² großen Loggia in der Merkmalgruppe 3 positiv zu bewerten; die Merkmalgruppen 4 und 5 seien hingegen als neutral einzuordnen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine Abweisung der Klage anstreben.
Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen wird anstelle des Tatbestands auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung führt in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Merkmalgruppe 3 positiv zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist auch eine Loggia, die größer als 4m² ist, als groß und geräumig zu bezeichnen (LG Berlin v. 15.10.2010 – 63 S 110/10, GE 2010, 1688).
Eine Wohnung verfügt – jedenfalls bei Anwendung der Orientierungshilfe zum Mietspiegel 2009 – auch dann über das wohnwerterhöhende Merkmal eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, einen Vertrag im eigenen Namen mit einer Kabelgesellschaft zu schließen, die dann kostenlos eine rückkanalfähige Breitbandkabeldose anbringt.(LG Berlin v. 06.10.2009 – 63 S 509/08, GE 2010, 67 zum Mietspiegel 2009).
Das […]