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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Leistungsausschluss für den Aufenthalt in einer gemischten Anstalt

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AG Köln – Az.: 118 C 159/11 – Urteil vom 29.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger als Versicherungsnehmer der Beklagten als seiner privaten Krankenversicherung begehrt mit der Klage anteilige Zahlung in tariflicher Höhe zu 30 % der Rechnungen der Klinik T. vom 15.09.2010 über 10.533,50 EUR und des dortigen Chefarztes Dr. U.vom 09.09.2010 über 2.053,48 EUR, gesamt 12.586,98 EUR, von 3.775,09 EUR.

Er war dort im Zuge zahlreicher vorheriger Untersuchungen durch andere Ärzte wegen Polyneuropathie vom 17.12. bis zum 19.12.2008 aufhältig.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.775,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu 402,82 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, die Klinik sei, wenn überhaupt, allenfalls eine gemischte Anstalt. Im Übrigen habe es sich um einen Kuraufenthalt gehandelt. Eine vorherige Leistungszusage sei nicht abgegeben und eine Notfallaufnahme habe nicht vorgelegen.

Die Parteien haben sich mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.

Der Aufenthalt des Klägers hat in der Klinik T., und damit in einer sogenannten gemischten Anstalt stattgefunden.

Für einen Aufenthalt in einer gemischten Anstalt besteht nach § 4 Abs. 5 MB-KK = § 4 Abs. 5 AVB kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Von einer gemischten Anstalt spricht man, wenn in einer Krankenanstalt zumindest auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt werden.

Kuren sind Behandlungsmethoden, die typischerweise vorbeugend oder im Anschluss an die akute Phase einer Krankheit eingesetzt werden. Von Sanatoriumsbehandlung wird gesprochen, wenn Genesende oder chronisch Kranke mit Mitteln der physikalischen Therapie oder durch bestimmte Ernährungsformen behandelt werden.


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