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Genossenschaftsmitglied – Klage gegen Ausschluss

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AG Erfurt – Az.: 5 C 1237/10 – Urteil vom 22.06.2011

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger durch ihre Beschlüsse vom 26.11.2009 und 20.03.2010 nicht ausschließen konnte, der Kläger demgemäß weiterhin Genossenschaftsmitglied bei der Beklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Ausschluss als Genossenschaftsmitglied.

Der Kläger ist bei der beklagten Genossenschaft zum Einen Mitglied und zum Anderen mit der Beklagten durch den Abschluss eines Wohnungsmietvertrages verbunden.

Mit Beschluss vom 26.11.2009 und in der Folge vom 20.03.2010 schloss die Beklagte den Kläger aus ihrer Genossenschaft aus. Mit Schreiben vom 19.11. 2009 wurde dem Kläger angedroht, ihn gemäß § 11 Abs. 1a) aus der Genossenschaft auszuschließen. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.11.2009. Dem entsprechend fasste der Vorstand nach Fristablauf die angefochtenen Beschlüsse vom 26.11.2009 und bestätigend vom 20.03.2010.

Zur Begründung nahm die Beklagte (wie auch im Prozess) darauf Bezug, dass der Kläger gegen § 18 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in Verbindung mit § 16 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoßen habe, indem er die Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft, nämlich Interessen der Genossenschaft zu fördern und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen, verletzt habe.

Unter anderem wurde der Kläger wegen einer Havariedienstleistung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Erfurt (AZ: 11 C 4765/04) zur Zahlung verurteilt, weiterhin wurde ein Mahnbescheidsverfahren über eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2003 in Höhe von 234,27 € geführt, die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 67,32 € wurde vor dem Amtsgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 14 C 1587/06 eingefordert.

Darüber hinaus beschwerte sich der Kläger im Jahr 2004 darüber, dass sein Wohnungszugang infolge Aufstellung eines Dachdeckergerüstes nicht ordnungsgemäß gewährleistet sei. Weiterhin rügte der Kläger am 13.12.2004 Baudreck im Bereich des Dachbodens. Die Wartung und Kontrolle von Gasgeräten sowie Gasleitungen waren erst nach einer Vielzahl von Telefonaten und Rücksprachen möglich. Der Kläger monierte die Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 200[…]


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