LG Bochum – Az.: 4 O 202/10 – Urteil vom 24.06.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Gebrauchtwagenkaufvertrag.
Am 26.11.2009 kaufte der Kläger bei dem Beklagten einen Mercedes E 320 zu Preis von 13.900 ⬠und einem damaligen Kilometerstand von 130.000 km. Der Kläger war durch eine Anzeige auf der Internetseite … auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, auf der der Kaufpreis mit 13.950 ⬠angegeben war. Nach telefonischem Kontakt suchte der Kläger das Geschäft des Beklagten mit dem Zeugen S auf. Hierbei brachte er rote Kenneichen mit, um das Fahrzeug später überführen zu können. Diese hatte er von einem ihm bekannten Fahrzeughändler bekommen. Der Kaufvertrag wurde in dem Büro des Beklagten in Anwesenheit des Klägers und des Zeugen J geschlossen. In dem Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt und von dem Kläger gesondert unterschrieben: „Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmangel. Probefahrt wurde gemacht. Kein Rückgaberecht! Preisminderung!“. nachdem der Kläger bei dem Punkt „Unfallschäden“ zunächst „nein“ angekreuzt hatte, wurde dies auf Verlangen des Sohnes des Beklagten, der die Verkaufsverhandlungen führte, dem Zeugen J, dahingehend geändert, dass nunmehr „ja“ angekreuzt wurde und in dem dazugehörigen Feld mit dem Titel „Wenn ja, folgende:“ eingetragen wurde: „Art und Umfang unbekannt!“.
Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger Probleme mit der Schaltung es Fahrzeugs fest. Am 08.12.2009 forderte er den Beklagten zur Nacherfüllung auf. Sodann beauftragte er einen Gutachter mit der Begutachtung des Schadens. Das Gutachten wurde am 11.02.2010 erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Schaltungsprobleme auf Verschleià verschiedener Getriebebauteile zurückzuführen sei. Das Gutachten geht von einem Kilometerstand bei Kauf von 135.000 km aus und kommt zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der vergleichsweise geringen Laufleistung von 5.300 km belastbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schaden/ der Verschleià bereits in der Anlage bei Ãbergabe des Fahrzeugs vorlagen. Für das Gutachten wurden dem Kläger 3.279,02 ⬠in Rechnung gestellt, wobei 2000 â[…]