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Betriebskostenabrechnung – Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot

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AG Neukölln – Az.: 7 C 78/11 – Urteil vom 23.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag vom 2.784,52 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von jeweils 79,00 € seit dem 05.08.2010, 06.09.2010, 05.10.2010, 04.11.2010, 06.12.2010, 06.01.2011. 04.02.2011 und 04.03.2011 und aus einem Teilbetrag von 145,00 € seit dem 06.04.2011 sowie aus einem Teilbetrag von 2.007,52 € seit dem 18.4.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin eines Gewerberaumes in der … in Berlin. Der Mietvertrag datiert vom 01.08.2008.

Die Parteien streiten um einen Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2009 sowie um die Zahlung erhöhter Betriebskostenvorauszahlungen.

Im Mietvertrag ist unter § 4 vereinbart, dass der Mieter zusätzlich zur Nettomiete gemäß § 556 BGB sämtliche Betriebskosten trägt.

Es ist eine Nettokaltmiete von 330,- Euro zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten sowie auf die Heizungskosten vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrugen diese beiden Betriebskostenvorauszahlungen jeweils 110,- Euro.

In § 6 Ziffer 5 des Vertrages ist die Verpflichtung des Mieters enthalten, sämtliche Kosten des Vermieters anteilig zu tragen, die diesem aus der gewerblichen Lieferung von Wärme entstehen.

Mit der Betriebskostenabrechnung 2009 vom 28.06.2010 (Blatt 22/23 der Akte) machte die Klägerin einen Nachzahlungsbetrag von 2.007,52 Euro gegenüber der Beklagten geltend. Dieser Betrag stellt den ersten Teil der Klageforderung dar.

Des Weiteren erklärte die Klägerin im gleichen Schreiben die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung in Textform und begründete dies mit einer erheblichen Veränderung der Betriebskosten. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden um insgesamt 79,- Euro monatlich erhöht.

Die Beklagte zahlte diesen Betrag im Zeitraum von August 2010 bis März 2011 nicht. Im April 2011 zahlte sie 145,- Euro weniger als verlangt. Diese Beträge stellen den zweiten Teil der Klageforderung dar.

Die Beklagten hat die Betriebskostenunterlagen bei der Klägerin nicht eingesehen.

Es liegt ein Schreiben der … vom 18.12.2008 vor, wonach wiederholt Überfüllungen der Behälter sowie Ablagerungen neben den Behältern festgestellt worden seien (Blatt 74 der Akte).
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