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Betriebskosten – Umlagefähiger Anteil der Hausmeisterkosten bei Pauschalvergütungsvereinbarung

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AG München – Az.: 412 C 32370/10 – Urteil vom 24.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 348,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 368,24 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger ist insbesondere prozessführungsbefugt. Der Mietvertrag vom 01.08.2005 wurde ursprünglich zwischen der Beklagten als Mieterin und … als Vermieter abgeschlossen. … und … waren Miteigentümer des streitgegenständlichen Mietobjekts zu je 1/2. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung veräußerte Herr … seinen Miteigentumsanteil an Frau … , die am 23.08.2007 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Damit ist zunächst Frau … gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten. Diese wiederum räumte dem Kläger und Herrn … ein gemeinschaftliches Nießbrauchsrecht an dem streitgegenständlichen Mietobjekt ein, welches am 18.02.2009 im Grundbuch eingetragen wurde. Mit dieser Eintragung sind der Kläger und Herr … gemäß §§ 567 Satz 1, 566 Abs. 1 BGB anstelle von Frau … in das Mietverhältnis eingetreten.

Da der Nießbrauch für den Kläger und Herrn … als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB bestellt und auch entsprechend im Grundbuch eingetragen wurde, sind der Kläger und Herr … auch hinsichtlich der Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Beklagten Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Der Kläger macht daher ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend.

2. Hinsichtlich der Umstellung des Klageantrags auf Leistung an sich in der öffentlichen Sitzung vom 10.03.2011 liegt eine zulässige Klageänderung vor, da Sachdienlichkeit im Sinne von § 263 ZPO gegeben ist.

II.

Die Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 556 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 01.08.2005 ein Anspruch auf Zahlung von 348,32 € zu.

1. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert. Wie bereits ausgeführt, sind der Kläger und … gemäß §§ 567 Satz 1, 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflic[…]


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