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Berufsunfähigkeitsversicherung – Leistungsanspruch bei mitgebrachter Berufsunfähigkeit

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OLG Nürnberg – Az.: 8 U 2330/10 – Beschluss vom 28.06.2011
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28.10.2010, Az. 3 O 1208/10 (3), durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen Ansprüche des Klägers aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus dem Vertrag Nr. … vom 01.11.2008 verneint und deshalb die Klage als unbegründet abgewiesen.

Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung vom 20.12.2010, den nachfolgenden Schriftsatz vom 14.03.2011 und die Klageänderung aus dem Schriftsatz vom 14.04.2011 Folgendes auszuführen:

1.

Die mit Schriftsatz vom 14.04.2011 im Wege einer Klageerweiterung erstmals und zusätzlich begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Vertragskündigung der Beklagten vom 01.08.2010 hindert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht ( Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 522 Rn. 37; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 14).

Eine Änderung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren wird wirkungslos, wenn die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird. Somit werden nicht nur Klageänderungen nach den §§ 263, 533 ZPO, sondern auch Änderungen des Streitgegenstandes nach § 264 Nr. 2 ZPO mit Erlass des Zurückweisungsbeschlusses wirkungslos. Über die zusätzlich geltend gemachten Streitgegenstände ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu entscheiden, gleichgültig, ob diese nach den §§ 263, 533 ZPO oder nach § 264 Abs. 2 ZPO zu beurteilen sind (vgl. grundlegend und ausführlich mit zahlreichen Nachweisen OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2006, 2 U 759/06, MDR 2007, 171).

Ein Vorrang der §§ 263, 533 ZPO bzw. § 264 Abs. 2 ZPO vor der Verfahrensregelung des § 522 ZPO lässt sich bereits nicht auf den Wortlaut dieser Norm stützen. Danach obliegt es dem Berufungsgericht zwingend, eine Berufung, die keine Aussicht auf Erfolg hat, durch Beschluss zurückzuweisen. Als verfahrensrechtliche Voraussetzungen sind in § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme[…]


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