OLG Köln – Az.: I-2 Wx 119/11 – Beschluss vom 27.06.2011
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 6. Juni 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Bergisch Gladbach vom 27. Mai 2011, BL 1694-7, wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beteiligte zu 1) ist die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Miteigentums. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. Januar 2011 bestellte diese zugunsten des Beteiligten zu 2) an dem Miteigentum eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit (Nießbrauchrecht). Durch Urkunde des Notars Dr. T. in G. vom 21. Januar 2011 (Urkundenrolle-Nr. 31/2011, Bl. 72 d.GA.) beglaubigte der Notar die Unterschrift der Beteiligten zu 1). Unter dem 26. März 2011 beantragte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) „als amtlich bestellter Verwahrer des aus Altersgründen ausgeschiedenen Notars Dr. H. H. T.“ gemäß § 15 GBO im Namen der Eigentümerin die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch. Nach antragsgemäßer Eintragung übersandte das Grundbuchamt die Eintragsbekanntmachungen an den Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2011 (B. 79 d.GA.) hat der Notar die Unterlagen an das Grundbuchamt zurückgesandt und u.a. im Namen der Eigentümerin den Antrag gestellt, diese gem. § 55 GBO direkt über die Eintragung zu unterrichten.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (Bl. 80 f. d.GA.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag auf Übersendung der Eintragungsbenachrichtigung an die Beteiligte zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 eingelegten Beschwerde (Bl. 84 d.GA.), der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Die an keine Frist gebundene Beschwerde (§§ 72 ff. GBO) der Grundstückseigentümerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 27. Mai 2011 hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Bedenken bestehen bereits, ob die Beschwerdeführerin überhaupt berechtigt ist, gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, die Eintragungsnachricht unmittelbar an die Grundstückseigentümerin zu übersenden, ein Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerdeberechtigung ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. OLG Hamm, FGPrax 1995, 181; Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 71 Rn. 57 ff.; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage 2009, § 68 Rn. 70). Regelmäßig ist jeder beschwerdeberechtigt, dessen[…]