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Abgrenzung zwischen Kapitalanlageberatung und Kapitalvermittlung

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 978/10 – Beschluss vom 24.06.2011

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin – vom 22. Juli 2010  durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seiner Tochter, der Zeugin …[A], auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Kapitalanlage „Kfz-Pfandleihe & Finanzoptimierung“.

Der Beklagte führte als Finanzdienstleister im Herbst 2006 mehrere Beratungsgespräche mit der Tochter des Klägers. Gegenstand der Beratung waren die Themen Sachversicherung, vermögenswirksame Leistungen, Krankenversicherung und Altersvorsorge. Ob der Beklagte die Zedentin darüber hinaus hinsichtlich der Investition des Geldbetrages von 30.000,00 € in die „Kfz-Pfandleihe & Finanzoptimierung“ beriet und diese vermittelte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte übergab der Zedentin jedenfalls anlässlich eines der Beratungsgespräche eine schriftliche Information über die streitige Kapitalanlage einschließlich einer Beteiligungsvereinbarung und einen vierseitigen Vordruck „Vereinbarung über die Bereitstellung von dinglichen Sicherheiten“. Die Zedentin unterschrieb die übergebenen Unterlagen am 18. bzw. 20.11.2006, womit sie sich verpflichtete, einen Geldbetrag von 30.000,00 € einem Herrn …[B] in …[Z] ab 1.1.2007 zur Verfügung zu stellen. Als Verwendungszweck war die Refinanzierung von Pfandleihhäusern angegeben. Die Zedentin als „Geldgeberin“ sollte 8% des zur Verfügung gestellten Betrages jährlich ausgezahlt bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen (Anlagen K 2 bis K 4) Bezug genommen.

Die Zedentin überwies bis 18.1.2007 in sechs Teilbeträgen den Gesa[…]


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