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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsfall durch brennende Kerzen am Weihnachtsbaum

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LG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 13 O 3296/10 – Urteil vom 08.07.2011

I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 102.108,95 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 11.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden bedingungsgemäß zu ersetzen, der ihm aus dem Brandschaden vom 09.01.2010 entstanden ist und noch entsteht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 120.000,– € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die restliche Regulierung eines Brandschadens, bei dem das zu je 1/2 in seinem Eigentum bzw. im Eigentum seiner Ehefrau stehende freistehende Wohnhaus nebst Hausrat nahezu vollständig durch Brand zerstört worden ist. Sowohl das Gebäude (VGB 2003) als auch der Hausrat (VHB 2001) sind bei der Beklagten versichert. Hierzu wird auf die Versicherungsscheine zu Nr. 27.788.950/5/312/10 für die Wohngebäude- und Nr. 27.788.950/5/008/4010 für die Hausratversicherung (Anlage B 3 Bl., 29 ff. d. A) verwiesen, die den Kläger als alleinigen Versicherungsnehmer ausweisen. Der Brand ereignete sich am 09.01.2010, als der Kläger und seine Ehefrau deren Schwester und ihren Lebensgefährten zu Besuch hatten. Nachdem die vor Weihnachten geschlagene und im Wohnzimmer aufgestellte Nordmanntanne an diesem Tag mit neuen Wachskerzen bestückt und diese angezündet worden waren, fing der Weihnachtsbaum aus ungeklärter bzw. streitiger Ursache Feuer. Dieses wurde von dem zum Zeitpunkt der Brandentstehung allein im Wohnzimmer anwesenden Gast der Familie des Klägers … entdeckt, der sofort um Hilfe rief. Ein Löscheimer, Feuerlöscher oder eine Löschdecke befanden sich nicht in der Nähe des Baumes. Der hierdurch alarmierte Kläger begab sich zum brennenden Weihnachtsbaum, öffnete die zur Terrasse führende Wohnzimmerschiebetür und versuchte, den in der Nähe dieser Tür aufgestellten Baum nach draußen auf die Terrasse zu ziehen. Dies misslang aufgrund der Hitzeentwicklung; infolge der Frischluftzufuhr wurde die Brandentwicklung beschleunigt. Wegen des Ausmaßes des Brandschad[…]


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