ArbG Düsseldorf – Az.: 13 Ca 7800/10 – Urteil vom 01.07.2011
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 02.12.2010 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14.02.2011 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.148,59 EUR brutto als Gehalt für den Monat Dezember 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.12.2010 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 EUR brutto als Gehalt für den Monat Januar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.01.2011 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.081,30 EUR brutto als Gehalt für den Monat Februar 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2011 zu zahlen.
6. Die Klage wird im Hinblick auf die Klageanträge zu 5), 6) und 12) gemäß dem Schriftsatz vom 04.05.2011 abgewiesen.
7. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
8. Streitwert: 298.789,31 EUR .
9. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses, über Vergütungsansprüche für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung sowie über den Anspruch auf Zahlung einer Tantieme.
Der am 15.06.1966 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er als Direktor und Vertriebsleiter zu einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 21.541,33 EUR tätig. Die Vergütung setzte sich zusammen aus einem festen Jahresgehalt von 157.200,00 EUR, einem 13. Monatsgehalt in Höhe von 13.100,00 EUR einer festen Tantieme in Höhe von 25.000,00 EUR sowie einer variablen Tantieme in Höhe von 55.000,00 EUR. Hinzu kam ein Dienst-PKW, welcher im Jahr einem geldwerten Vorteil von 8.196,00 EUR entsprach.
Der Kläger war Mitglied des Sprecherausschusses bei der Beklagten. Als Vertriebsleiter war er den Leitern der in der Region Süd befindlichen Filialen der Beklagten vorgesetzt. Ihm war eine sogenannte „A-Vollmacht“ erteilt worden. Nach dieser war er berechtigt, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen A-, B- oder C-Bevollmächtigte[…]