LG Düsseldorf – Az.: 22 S 8/11 – Urteil vom 08.07.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C 11400/10 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Reparaturzusage der von ihr benannten Referenzwerkstatt zu dem von ihr kalkulierten günstigeren Preis für erforderlich gehalten. Talsächlich sei das im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nicht erforderlich. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.
IV.
Die Berufung ist begründet.
Das Amtsgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Denn die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des BGH der Fall ist, liegen vor. Zu diesen gehört eine konkrete Reparaturzusage der Referenzwerkstatt nicht, denn es geht um die Schadenskalkulation im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Dafür ist lediglich Voraussetzung, dass eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit gegeben und deren Inanspruchnahme dem Geschädigten zumutbar ist. Eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schaden – rein kalkulatorisch betrachtet – in einer anderen Werkstatt nach deren allgemein zugänglichen Preisen günstiger behoben werden kann. Dass das im Streitfall nach den Preisen der … GmbH so ist, ist unstreitig.
Eine Reparatur in diesem Betrieb wäre der Klägerin auch zumutbar. Dagegen spricht nicht, dass sie ihren Pkw Ho[…]