Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 6/11 – Urteil vom 30.06.2011
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Dezember 2010 verkündete Teilend- und Grundurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie umfassende Feststellung in Anspruch genommen. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 11.08.2008 auf der Kreisstraße …, bei dem der Kläger als Fahrer eines Motorrollers stürzte und nicht unerheblich verletzt wurde; dieser Sturz sei Folge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten gewesen, weil er – der Kläger – infolge der Fahrt durch ein Schlagloch am Fahrbahnrand zu Fall gekommen sei.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Teilend- und Grundurteil der Klage dem Grunde nach zu einem Drittel stattgegeben, sie im Übrigen im Hinblick auf ein Mitverschulden des Klägers abgewiesen.
Symbolfoto: Von Canetti/Shutterstock.comDagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der der Auffassung ist, zu Unrecht habe das Landgericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht, jedenfalls überwiege aber das Mitverschulden des Klägers soweit, dass die Klage keinen Erfolg haben könne.
Der Beklagte beantragt, wie erkannt, während der Kläger auf Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils anträgt.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund des Unfalls vom 11. August 2008 schon dem Grunde nach keine Ansprüche.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich infolge des „Schlaglochs“ – das tatsächlich eher einen Abbruch der Asphaltkante zur Bankette hin darstellt – zu Fall gekommen ist, oder aus anderem Grunde; das Landgericht hat den Angaben des persönlich angehörten Klägers dazu geglaubt. Nicht zu Unrecht weist die Berufung des Beklagten aber darauf hin, dass die Angabe[…]