OLG Koblenz – Az.: 5 U 196/11 – Urteil vom 30.06.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 1. Februar 2011 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt. Er lastet der beklagten Gemeinde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an.
Am 27. April 2008 gegen 21.00 Uhr trat der Kläger beim Joggen auf dem Moseluferweg in eine Vertiefung der Asphaltdecke (Fotos Bl. 19 – 21 GA). Er stürzte und zog sich eine Handverletzung zu. Dem vorausgegangen war nach der Darstellung des Klägers der Versuch, einem von links attackierenden Schwan nach rechts auszuweichen, wo die Asphaltdecke muldenförmig auf einer Ausdehnung von ca. 40 cm bis zu einer Tiefe von 8 cm abgesackt war.
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der schlechte Zustand der Wegoberfläche sei weithin erkennbar gewesen. Der Unfall beruhe nicht auf dem Angriff des Schwans, sondern der unzureichenden Aufmerksamkeit des Klägers.
Das Landgericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben und dem Kläger hiernach unter Abweisung des Feststellungsbegehrens materiellen und immateriellen Schadensersatz zuerkannt. Indem die beklagte Gemeinde die Unebenheit von 8 cm Tiefe nicht beseitigt habe, sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt, was auch unfallursächlich gewesen sei.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die umfassende Abweisung der Klage. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht gegeben. Mit einer derartigen, weithin sichtbaren muldenförmigen Vertiefung müssten die Nutzer eines Uferpromenadenweges rechnen. Die abweichende Auffassung des Landgerichts widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des OLG Koblenz. Mangels objektiver Pflichtverletzung komme es auf den konkreten Unfallhergang nicht entscheidend an, der daher nur vorsorglich bestritten bleibe und fortbestehenden durchgreifenden Zweifeln begegne. Letztlich treff[…]